Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 5

§ 5 – Räumliche Geltung

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeiten können nur geahndet werden, wenn das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Der räumliche Geltungsbereich des Gesetzes ist entscheidend.
  • Ordnungswidrigkeiten müssen im Geltungsbereich des Gesetzes begangen werden.
  • Alternativ können sie auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden.
  • Diese Schiffe oder Luftfahrzeuge müssen die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führen.